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Rechtliche Aspekte der Verbraucherinsolvenz: was Sie wissen sollten

Die Verbraucherinsolvenz ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das überschuldeten Menschen einen finanziellen Neuanfang ermöglicht. Hier erklären wir Ihnen ruhig und in einfacher Sprache, was im Hintergrund passiert: die Grundlagen der Insolvenzordnung, die Phasen des Verfahrens, Ihre Pflichten und der Weg zur Restschuldbefreiung. So wissen Sie, worauf Sie sich einlassen, bevor Sie den ersten Schritt gehen.

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Diese Seite erklärt, sie ersetzt aber keine Beratung im Einzelfall.

Wir geben hier einen allgemeinen Überblick über das Recht der Verbraucherinsolvenz. Wie die Regeln in Ihrer persönlichen Lage wirken, klären wir gemeinsam im Gespräch. Ein Anruf genügt, das Erstgespräch ist kostenlos und vertraulich.

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Was ist die Verbraucherinsolvenz?

Die Verbraucherinsolvenz, oft auch Privatinsolvenz genannt, ist ein rechtlicher Weg, sich von Schulden zu befreien, die nicht mehr aus eigener Kraft zu bezahlen sind.

Sie ist in Deutschland in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt und folgt für alle dem gleichen, festen Ablauf. Am Ende steht die Restschuldbefreiung: Wer das Verfahren ordnungsgemäß durchläuft, wird von den verbliebenen Schulden befreit und kann finanziell neu beginnen. Das ist kein Makel und keine Ausnahme, sondern ein vom Gesetzgeber bewusst geschaffener Ausweg.

Das Wichtigste in einem Satz

Die Verbraucherinsolvenz ist ein geordnetes gesetzliches Verfahren, das nach einer Laufzeit von in der Regel 3 Jahren in die Schuldenfreiheit führt.

Wer kann sie beantragen?

Grundsätzlich kann jede natürliche Person, die zahlungsunfähig ist, eine Verbraucherinsolvenz beantragen. Zahlungsunfähig heißt: Sie können Ihre fälligen Schulden nicht mehr begleichen. Es spielt dabei keine Rolle, wie die Schulden entstanden sind, ob durch Arbeitslosigkeit, Krankheit, Trennung oder andere Umstände. Niemand muss sich dafür rechtfertigen.

Das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren ist für Menschen gedacht, die nicht oder nicht mehr selbstständig tätig sind. Wer früher selbstständig war, kann es nur unter bestimmten Voraussetzungen nutzen; sonst gilt das sogenannte Regelinsolvenzverfahren. Welches Verfahren für Sie das richtige ist, ordnen wir im Erstgespräch für Sie ein, damit Sie nicht im falschen Verfahren landen.

Der Ablauf des Verfahrens, Schritt für Schritt

Das Verfahren gliedert sich in mehrere Phasen, die rechtlich aufeinander aufbauen. Wichtig vorweg: Es beginnt nicht beim Gericht, sondern bei dem Versuch, sich direkt mit den Gläubigern zu einigen. Erst wenn dieser scheitert, kommt das Insolvenzgericht ins Spiel.

  1. Außergerichtlicher Einigungsversuch

    Vor dem Antrag bei Gericht ist ein Einigungsversuch mit den Gläubigern vorgeschrieben (§ 305 InsO). Gemeinsam wird ein Schuldenbereinigungsplan erstellt, etwa mit Raten oder einem Teilerlass. Gelingt die Einigung, ist eine Insolvenz oft gar nicht nötig.

  2. Antrag beim Insolvenzgericht

    Scheitert die Einigung, bescheinigt eine geeignete Stelle, etwa eine anerkannte Schuldnerberatung, das Scheitern. Mit dieser Bescheinigung stellen Sie den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht. Das Gericht prüft ihn auf Vollständigkeit.

  3. Eröffnung und Treuhänder

    Das Gericht eröffnet das Verfahren und bestellt einen Treuhänder, der das Verfahren begleitet. Pfändbares Einkommen oder Vermögen wird über ihn an die Gläubiger verteilt. Das Verfahren läuft in der Regel schriftlich ab, ein persönliches Erscheinen vor Gericht ist meist nicht erforderlich.

  4. Wohlverhaltensphase

    Es folgt die Phase, in der Sie Ihre Pflichten erfüllen, vor allem die unten erklärten Obliegenheiten. Seit der Reform 2020 dauert sie in der Regel 3 Jahre, nicht mehr 6. Was an pfändbarem Einkommen anfällt, kommt in dieser Zeit den Gläubigern zugute.

  5. Erteilung der Restschuldbefreiung

    Am Ende erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung (§ 287 InsO). Damit sind alle vor der Eröffnung entstandenen Schulden nicht mehr durchsetzbar. Sie sind schuldenfrei und müssen mit keinen weiteren Forderungen Ihrer Altgläubiger rechnen.

Ihre Rechte und Pflichten im Verfahren

Das Verfahren verlangt Ihnen einiges ab, dafür schützt es Sie auch. Während der Laufzeit haben Sie bestimmte Pflichten, die das Gesetz Obliegenheiten nennt. Werden sie eingehalten, steht der Restschuldbefreiung am Ende in der Regel nichts im Weg. Drei sind besonders wichtig:

Mitwirkungspflicht Sie geben dem Gericht und dem Treuhänder alle nötigen Auskünfte und Unterlagen. Wer offen und vollständig informiert, vermeidet Verzögerungen und Rückfragen.
Keine neuen Schulden Während des Verfahrens machen Sie keine unangemessenen neuen Schulden. Erbt oder gewinnt jemand in dieser Zeit, ist ein gesetzlich festgelegter Teil davon herauszugeben.
Erwerbsobliegenheit Sie üben eine zumutbare Arbeit aus oder bemühen sich nachweislich darum. Niemand verlangt Unmögliches, wohl aber den ernsthaften Willen, zur Tilgung beizutragen.

Diesen Pflichten steht ein wichtiges Recht gegenüber: Ihr Existenzminimum bleibt geschützt. Ein gesetzlich festgelegter Teil Ihres Einkommens ist unpfändbar, damit Sie und Ihre Familie davon leben können. Wie viel das ist, regeln die Pfändungsfreigrenzen, dazu im nächsten Abschnitt mehr.

Was Ihnen rechtlich geschützt bleibt

Eine verbreitete Sorge ist, im Verfahren mittellos dazustehen. Das ist nicht so. Das Gesetz stellt sicher, dass Ihnen genug zum Leben bleibt. Zwei Schutzmechanismen sind hier zentral:

rund 1.560 €unpfändbarer Grundbetrag pro Monat [prüfen]

Von Ihrem Netto-Einkommen ist ein monatlicher Grundbetrag unpfändbar, mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder Partner steigt er. Die genauen Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig angepasst, den aktuell gültigen Wert nennen wir Ihnen im Gespräch.

Damit auch eingehendes Geld auf dem Konto geschützt ist, gibt es das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Es bewahrt Guthaben bis zu einem gesetzlichen Grundfreibetrag von rund 1.500 Euro im Monat vor der Pfändung [Wert vor Go-Live bestätigen], mit Unterhaltspflichten mehr. Jede Bank ist verpflichtet, Ihr bestehendes Girokonto auf Antrag in ein P-Konto umzuwandeln. Wie das geht, lesen Sie auf unserer Seite zum P-Konto.

Die genannten Beträge sind gesetzlich festgelegt und werden in festen Abständen aktualisiert. Welcher Wert für Sie gilt und wie er sich durch Unterhaltspflichten erhöht, prüfen wir konkret für Ihre Situation.

Die Rolle des Insolvenzverwalters oder Treuhänders

Im Verfahren begegnet Ihnen eine zentrale Figur: der Insolvenzverwalter, im Verbraucherinsolvenzverfahren meist Treuhänder genannt. Das Gericht bestellt ihn. Er arbeitet nicht gegen Sie, sondern setzt das Verfahren neutral um.

  • Er prüft Ihre wirtschaftliche Lage und den Schuldenbereinigungsplan.
  • Er erfasst und verwertet pfändbares Vermögen, soweit es nach dem Gesetz zur Verfügung steht.
  • Er verteilt die Erlöse an die Gläubiger und informiert sie über den Stand.

Für Sie heißt das: Sie haben mit dem Treuhänder einen festen Ansprechpartner für die Abwicklung. Was er von Ihnen braucht und welche Fristen gelten, bereiten wir mit Ihnen vor, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Restschuldbefreiung: das Ziel des Verfahrens

Die Restschuldbefreiung ist der Punkt, auf den alles hinausläuft. Sie wird vom Gericht auf Antrag erteilt (§ 287 InsO) und befreit Sie von den restlichen Schulden, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind. Seit der Reform 2020 ist der Weg dorthin in der Regel auf 3 Jahre verkürzt.

Nach der Erteilung können Gläubiger in einem engen Zeitfenster, üblicherweise innerhalb eines Jahres, einen Widerruf beantragen. Das ist aber nur möglich, wenn Sie Ihre Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Wer sich an die Spielregeln hält, muss das nicht befürchten. Ein weiterer Punkt zur Beruhigung vieler Paare: In der Ehe haftet jeder grundsätzlich nur für die eigenen Schulden, und die Insolvenz gilt nur für die Person, die sie beantragt hat.

Unsicher, ob die Restschuldbefreiung in Ihrem Fall greift? Wir helfen Ihnen in Salzgitter, kostenlos, und schauen es gemeinsam an.

Sie sind mit dieser Lage nicht allein

Die Verbraucherinsolvenz ist kein Randphänomen, sondern ein eingespieltes Verfahren, das viele Menschen jedes Jahr nutzen. Laut dem Statistischen Bundesamt meldeten 2023 in Deutschland rund 98.000 Privatpersonen Insolvenz an. Dahinter stehen Menschen aus allen Lebenslagen, oft nach Jobverlust, Krankheit oder Trennung.

Das soll Ihnen eines zeigen: Der Schritt ist üblich, das Verfahren ist erprobt, und es gibt erfahrene Stellen, die Sie dabei begleiten. Sie müssen die Insolvenzordnung nicht selbst beherrschen. Sie müssen nur den ersten Anruf machen.

Quelle der Fallzahl: Statistisches Bundesamt (Destatis), Verbraucherinsolvenzen in Deutschland, Jahr 2023. Die rechtlichen Angaben auf dieser Seite geben den allgemeinen Stand der Insolvenzordnung wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Fazit: ein geordneter Weg, kein Sprung ins Ungewisse

Die Verbraucherinsolvenz ist ein wichtiger rechtlicher Schritt, der überschuldeten Menschen einen finanziellen Neuanfang ermöglicht. Sie folgt klaren Regeln: ein Einigungsversuch zuerst, dann ein geordnetes Verfahren mit festen Phasen, überschaubaren Pflichten und einem geschützten Existenzminimum, am Ende die Restschuldbefreiung.

Als gemeinnützige Beratungsstelle begleiten wir Sie durch diesen Weg, vom ersten Überblick bis zur Antragstellung. Wir erklären jeden Schritt in Ruhe, kümmern uns um die Formalitäten und sorgen dafür, dass keine Frist und kein Schutz übersehen wird. Das Erstgespräch ist kostenlos, vertraulich und unverbindlich. Bei Bürgergeld, Sozialhilfe oder geringem Einkommen ist die gesamte Beratung kostenfrei.

Bereit für den ersten Schritt? Wir helfen Ihnen in Salzgitter, kostenlos.

Häufige Fragen

Rechtsfragen zur Verbraucherinsolvenz

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie an, wir beantworten sie direkt.

Wer kann eine Verbraucherinsolvenz beantragen?

Grundsätzlich jede natürliche Person, die zahlungsunfähig ist und ihre Schulden nicht mehr begleichen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Schulden durch Arbeitslosigkeit, Krankheit, Trennung oder andere Umstände entstanden sind. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist für ehemals selbstständig Tätige nur unter bestimmten Voraussetzungen offen; ist es das nicht, gilt das Regelinsolvenzverfahren. Was in Ihrem Fall zutrifft, klären wir im kostenlosen Erstgespräch.

Welche Pflichten habe ich während des Insolvenzverfahrens?

Sie haben vor allem drei Pflichten: die Mitwirkungspflicht (Sie geben dem Gericht und dem Treuhänder die nötigen Auskünfte), die Obliegenheit, keine unangemessenen neuen Schulden zu machen und Vermögen wie eine Erbschaft zur Hälfte herauszugeben, sowie die Erwerbsobliegenheit (Sie üben eine zumutbare Arbeit aus oder bemühen sich nachweislich darum). Werden diese Pflichten erfüllt, steht der Restschuldbefreiung in der Regel nichts im Weg.

Muss vor der Insolvenz ein Einigungsversuch mit den Gläubigern stehen?

Ja. Vor dem Antrag beim Insolvenzgericht ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern vorgeschrieben (§ 305 InsO). Scheitert dieser, bescheinigt eine geeignete Person oder Stelle, etwa eine anerkannte Schuldnerberatung, das Scheitern. Erst mit dieser Bescheinigung kann der Insolvenzantrag gestellt werden.

Was bedeutet Restschuldbefreiung?

Die Restschuldbefreiung ist das Ziel des Verfahrens. Sie wird auf Antrag erteilt (§ 287 InsO) und befreit Sie von den verbliebenen Schulden, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind. Seit der Reform 2020 dauert der Weg dorthin in der Regel 3 Jahre. Danach sind diese Schulden nicht mehr durchsetzbar.

Kann die Restschuldbefreiung nachträglich noch entzogen werden?

Ein Widerruf ist nur in engen Ausnahmen möglich, nämlich wenn Sie Ihre Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Gläubiger können einen solchen Antrag in der Regel innerhalb eines Jahres nach Erteilung stellen. Wer sich an die Pflichten hält, muss das nicht befürchten.

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